Satzung


Satzung des Vereins   „Krippenfreunde Augsburg und Umgebung e.V.“

 

§ 1 Name, Sitz, Verbandsmitgliedschaft, Geschäftsjahr

1.       Der Verein führt den Namen  „Krippenfreunde Augsburg und Umgebung e.V.“

2.       Der Verein hat seinen Sitz in Augsburg.

3.       Der Verein ist Mitglied des Verbands Bayerischer Krippenfreunde e.V.

4.       Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt jeweils am 01. Januar und endet am 31. Dezember des gleichen                     Jahres.

§ 2 Zweck des Vereins und Gemeinnützigkeit

      1.       Zweck des Vereins ist die Pflege, Förderung und Weiterverbreitung der Krippe auf religiöser, erzieherischer,                       künstlerischer und volkskundlicher Grundlage.

      2.       Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts                                      „steuerbegünstigter Zwecke“ der Abgabenordnung.

      3.       Die Mittel des Vereins dürfen nur satzungsgemäß verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine                                         Zuwendungen oder Gewinnanteile, mit Ausnahme der in dieser Satzung geregelten Ehrenamtspauschale als                  Vergütung für die Vereinstätigkeit.

      4.       Vergütung für die Vereinstätigkeit- „Ehrenamtspauschale“

a.        Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

b.        Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der          Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a                EStG ausgeübt werden.

c.        Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Punkt 4.b trifft der Vorstand. Gleiches gilt            für die Vertragsinhalte und Vertragsbedingungen.

d.       Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung               oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

e.        Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand                 ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.

f.        Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach §           670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeiten für den Verein entstanden sind.                     Hierzu zählen insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon.

g.       Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von drei Monaten nach seiner                       Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit             Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

h.       Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die             Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.

 

§ 3 Mitgliedschaft

1.       Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.

2.       Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, besonders Minderjährigen,             ist der Antrag auch vom gesetzlichen Vertreter  zu unterzeichnen. Er verpflichtet sich damit zur Zahlung des           Mitgliedsbeitrags für den beschränkt Geschäfts-fähigen.

3.       Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist             er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die  Gründe mitzuteilen.

4.       (gestrichen)

5.       Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben, deren Höhe und Fälligkeit die Mit-gliederversammlung         festsetzt.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

      1.       Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluß, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.

      2.       Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen,                       besonders bei Minderjährigen, ist die Erklärung auch vom gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. Der Austritt               kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.

      3.       Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins                           verletzt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einer 2/3-Mehrheit. Vor dem Beschluss ist dem                       Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Vom Ausschluss ist das Mitglied schriftlich zu verständigen.                 Das Mitglied hat binnen einem Monat nach Zugang der Ausschlussmitteilung die Möglichkeit die                                             Mitgliederversammlung mit dem Antrag, den Ausschluss aufzuheben anzurufen.

      4.       Bei einem Beitragsrückstand kann ein Mitglied nach zweimaliger schriftlicher Mahnung von der Mitgliederliste               gestrichen werden. Bei der zweiten Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung hingewiesen werden.                     Beiträge und Spenden werden nicht zurückerstattet.

§ 5 Organe des Vereins

      Organe des Vereins sind

      1.       Der Vorstand (1. und 2. Vorsitzender),

      2.       Die Vorstandschaft und

      3.       die Mitgliederversammlung.

§ 6 Vorstandschaft

      1.       Die Vorstandschaft des Vereins besteht aus:

             - dem ersten Vorsitzenden,

             - dem zweiten Vorsitzenden,

             - dem Kassierer,

             - dem Schriftführer,

             - mindestens einem Beisitzer, maximal drei Beisitzer.

      2.       Der Verein wird in gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten vom ersten und zweiten                                         Vorsitzenden vertreten. Jeder ist zur Vertretung allein befugt.

      3.       Die Vertretungsmacht des ersten und zweiten Vorsitzenden ist in der Weise eingeschränkt, dass zu                                         Rechtsgeschäften mit einem Betrag über 1.000,-- € bis zu 2.500,-- € die Genehmigung der Vorstandschaft, zu                     Rechtsgeschäften über 2.500,-- € die Genehmigung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

      4.       Über Beschlüsse der Vorstandschaft ist Protokoll zu führen.

 

 

§ 7 Wahl und Amtsdauer der Vorstandschaft

      1.       Die Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Jedes Mitglied ist               einzeln zu wählen. Vorstandschaftsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins sein. Scheidet ein Mitglied                       aus der Vorstandschaft vorzeitig aus (Vereinsaustritt, Tod, Rücktritt usw.), kann der Vorstand für die restliche                   Amtsdauer einen Nachfolger berufen.

      2.       Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet die                 Stichwahl.

§ 8 Mitgliederversammlung

      1.       In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied eine Stimme.

      2.       Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

 a.       die Festsetzung der Mitgliederbeiträge,

 b.      die Wahl und Abberufung der Mitglieder der Vorstandschaft,

 c.       die Beschlussfassung über Änderungen dieser Satzung und über die Auflösung des Vereins,

 d.      (gestrichen)

 e.      die Beschlussfassung über Anträge und alle Angelegenheiten, für die keine Zuständigkeit des Vorstandes           begründet ist.

§ 9 Einberufung der Mitgliederversammlung

      1.       Möglichst im ersten Quartal des Vereinsjahres muss die ordentliche Mitgliederversammlung                                                     (Jahreshauptversammlung) stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen                   schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

      2.       Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der ordentlichen Mitgliederversammlung beim Vorstand                     schriftlich eine Ergänzung oder Änderung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu                           Beginn der Mitgliederversammlung die Änderung bekannt zugeben. Über die Zulassung der Anträge auf                             Änderung der Tagesordnung, die in der ordentlichen Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die                  Mitgliederversammlung.

§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, oder wenn 1/10 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

 

§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

      1.       Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten                                         Vorsitzenden oder einem Vorstandsmitglied geleitet.

      2.       Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

      3.       Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muß schriftlich erfolgen, wenn                   1/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen.

      4.       Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen;                           Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

      5.       Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen not-wendig.

      6.       Die Änderung des Vereinszweckes (§ 2 Abs. 1) kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden.                 Die Zustimmung der nicht erschienen Mitglieder muss schriftlich er-folgen.

      7.       Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer                 und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

§ 12 Auflösung des Vereins

      1.       Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der                                       abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

      2.       Falls die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind der erste Vorsitzende und der zweite                                       Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

      3.       Nach Beendigung der Liquidation vorhandenes Vermögen des Vereins fällt an eine Körperschaft des                                     öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Organisation. Über die Auswahl der Organisation wird               gleichfalls im Rahmen der Mitgliederversammlung entschieden, wobei eine einfache Mehrheit ausreicht. Die                   das Vermögen erhaltende Organisation muss sich verpflichten, die Mittel ausschließlich und unmittelbar zur                   Erhaltung und Pflege von Krippen zu verwenden.

      4.       Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst                   wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 13

Im Übrigen gelten ergänzend die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches.

Die vorstehende Satzung wurde am 08.03.1984 errichtet und mit Beschluss der Mit-gliederversammlung vom 07.04.2009 in den § 1 Abs. 4 sowie § 6 Abs. 1 geändert.

Am 15.03.2011 erfolgte eine neuerliche Beschlussfassung der Mitgliederversammlung zu einer umfassenden Überarbeitung der Satzung, welche hinsichtlich der Punkte § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 3, § 4 Abs. 3, § 6 Abs. 2 und 3, § 7 Abs. 1, § 10, § 12 Abs. 3 geändert wurde. § 3 Abs. 4 und § 8 Abs. 2 d wurden ersatzlos gestrichen.

 

Die Gründungsmitglieder:

P. Riolini – K. Zenger – M. Roth – F. Seiler – Math. Mayerhofer – Germana Pröbstl – J. Oppel

 

       

 

             

                   

 

Stand 07.11.2016

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